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Wir verstehen uns als Ihr zuverlässiger Ansprechpartner, der nicht nur Ihre Immobilie verwaltet, sondern auch den Wert und die Rentabilität Ihrer Objekte langfristig sichert. Unser Service ist immer individuell auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten.
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FAQ
Hier finden Sie kurze Antworten auf auf mögliche Fragen, die in Verbindung mit der Hausverwaltung Ihrer Immobilie aufkommen - falls nicht, schreiben Sie uns gerne an!
Die WEG-Verwaltung (auch Hausverwaltung genannt) übernimmt vielfältige Aufgaben im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese umfassen (§21,26,27):
- Finanzverwaltung: Erstellung der Jahresabrechnung, Überwachung der Hausgeldzahlungen, Abrechnung von Betriebskosten
- Organisation und Durchführung von WEG-Versammlungen: Einladung, Protokollführung, Beschlussvollzug
- Instandhaltungsmanagement: Planung und Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen im Gemeinschaftseigentum
- Kommunikation: Ansprechpartner für Eigentümer, Mieter und Dienstleister
- Rechtliche Angelegenheiten: Wahrnehmung der Rechte der WEG bei rechtlichen Streitigkeiten oder Angelegenheiten, wie z.B. bei der Durchsetzung von Forderungen.
Die WEG-Versammlung ist das zentrale Gremium, in dem die Wohnungseigentümer über wichtige Angelegenheiten entscheiden. Sie müssen mindestens einmal jährlich einberufen werden, es können aber auch außerordentliche Versammlungen stattfinden, wenn es dringende Entscheidungen zu treffen gibt.
Die Versammlung wird von der Hausverwaltung organisiert und hat die folgenden Aufgaben:
- Einberufung der Versammlung: Die Einladung zur WEG-Versammlung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen, und es muss eine Tagesordnung beigefügt sein.
- Beschlussfassung: In der Versammlung werden Entscheidungen getroffen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, wie z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Finanzierungsfragen, Wahl des Verwalters oder Änderungen an der Teilungserklärung.
- Stimmrecht und Quorum: Jeder Wohnungseigentümer hat so viele Stimmen, wie er Miteigentumsanteile besitzt. Für die Beschlussfähigkeit ist in der Regel eine einfache Mehrheit erforderlich, es gibt aber auch qualifizierte Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse (z.B. bauliche Veränderungen).
Rechtliche Grundlage:
- § 23 WEG – Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlung: Regelt die Modalitäten zur Einladung und Durchführung der Versammlung.
- § 24 WEG – Beschlussfassung: Hier wird festgelegt, wie und unter welchen Bedingungen in der Versammlung Beschlüsse gefasst werden.
- § 25 WEG – Stimmrecht und Stimmengewicht: Bestimmt die Anzahl der Stimmen, die jeder Wohnungseigentümer in der Versammlung hat, sowie die Voraussetzungen für die Beschlussfassung.
In einer WEG-Versammlung werden regelmäßig Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen. Zu den wichtigsten Themen gehören:
- Finanzielle Fragen: Genehmigung der Jahresabrechnung, Beschluss über den Haushaltsplan für das kommende Jahr und die Höhe des Hausgeldes.
- Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen: Die Eigentümer entscheiden, welche baulichen Veränderungen oder Reparaturen im Gemeinschaftseigentum durchgeführt werden müssen (z.B. Dachreparaturen, Fassadensanierung).
- Versicherungen: Beschluss über die Wahl der Gebäudeversicherung und andere relevante Versicherungen für die WEG.
- Wahl des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats: Wenn der bestehende Verwalter abberufen wird oder die Amtszeit endet, muss ein neuer Verwalter gewählt werden.
Rechtliche Grundlage:
- § 24 WEG – Regelt die Art und Weise, wie Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst werden.
- § 25 WEG – Bestimmt die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren in der Versammlung.
n der WEG-Versammlung werden Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen. In den meisten Fällen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen, jedoch sind bei bestimmten Entscheidungen qualifizierte Mehrheiten erforderlich, z.B. bei baulichen Veränderungen oder der Änderung der Teilungserklärung.
- Einfache Mehrheit: Diese ist bei den meisten Entscheidungen ausreichend (z.B. bei der Wahl des Verwalters oder der Genehmigung der Jahresabrechnung).
- Qualifizierte Mehrheit: Für grundlegende Änderungen, wie bauliche Veränderungen, ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen notwendig, was bedeutet, dass 2/3 der anwesenden oder vertretenen Eigentümer zustimmen müssen.
- Einstimmigkeit: In besonderen Fällen, wie der Änderung der Teilungserklärung, kann auch eine Einstimmigkeiterforderlich sein.
Rechtliche Grundlage:
- § 25 WEG – Regelt die Anzahl der Stimmen und die Abstimmung in der Versammlung.
- § 24 WEG – Bestimmt die Art der Mehrheiten, die für verschiedene Arten von Beschlüssen erforderlich sind.
Das Hausgeld wird basierend auf dem Miteigentumsanteil jedes Eigentümers berechnet. Diese Anteile sind in der Teilungserklärung festgelegt, die auf der Grundlage des Grundstückswerts und der Eigentumsverhältnisse basiert.
Rechtliche Grundlage:
- § 16 WEG – Verteilung der Kosten (Hausgeld)
- § 27 WEG – Berechnung des Hausgeldes im Rahmen der Verwaltung
Während die WEG-Verwaltung für das gemeinschaftliche Eigentum und die WEG-Beschlüsse zuständig ist, kümmert sich die Mieteigentumsverwaltung um die Vermietung und Verwaltung von Eigentumswohnungen, die an Dritte vermietet werden.
Rechtliche Grundlage:
- WEG-Verwaltung: § 21 WEG, § 23 WEG
- Mieteigentumsverwaltung: Regelt sich nach den allgemeinen BGB-Vorschriften (z.B. Mietrecht nach § 535 BGB)
Die Teilungserklärung ist das zentrale Dokument, das die rechtlichen Grundlagen der WEG und die Aufteilung des Grundstücks regelt. Sie kann nur durch einen Beschluss der WEG geändert werden.
Rechtliche Grundlage:
- § 8 WEG – Änderung der Teilungserklärung
- § 10 WEG – Teilung des Eigentums und deren Regelung
Änderungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen (z.B. Umbauten im Treppenhaus), bedürfen der Zustimmung der anderen Eigentümer in der WEG-Versammlung. Änderungen innerhalb der Wohnung, die das gemeinschaftliche Eigentum nicht betreffen, sind grundsätzlich ohne Zustimmung der WEG möglich.
Verstöße gegen die Hausordnung können der Hausverwaltung gemeldet werden. Diese wird den Eigentümer oder Mieter darauf hinweisen und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten.
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